Erwägungen
Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] sind Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit 2.2 im Gebäude "[C.] " in [U.] . Eine Brücke, die über die Oberlichter der darunter liegenden Einheiten führt, wurde von der Stockwerkeigentümergemeinschaft [C.] von der Einheit 5.0 auf die Einheit 1.1 versetzt. Die Beschwerdeführer verlangten, dass die Brücke wieder an ihren ursprünglichen Ort über dem Oberlicht ihrer Einheit 2.2 versetzt wird. Das Bezirksgericht [V.] verpflichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft dazu, die Brücke wieder zurückzuversetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diese Anordnung jedoch auf und wies das Gesuch der Beschwerdeführer ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid abgewiesen. Es führte aus, dass die Beschwerdeführer zwar eine Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB geltend machen können, da die Brücke über ihr Atrium führt. Allerdings sei die vom Obergericht vorgenommene Interessenabwägung nicht willkürlich. Das Obergericht habe zu Recht festgestellt,…