Erwägungen
Die [A. GmbH] (Beschwerdeführerin) und [B.] (Beschwerdegegner) schlossen mehrere Franchising-Verträge. In diesen Verträgen war eine Konventionalstrafe von CHF 10'000 pro Vertragsverletzung vereinbart. Nach Vertragsbeendigung schrieb [B.] acht Kunden der Beschwerdeführerin an und informierte sie über die Gründung eines neuen Internetportals. Die [A. GmbH] sah darin eine Verletzung des Konkurrenzverbots und klagte auf Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 80'000. Das Kantonsgericht Schwyz verpflichtete [B.] zur Zahlung einer reduzierten Konventionalstrafe von CHF 8'000. Gegen diese Herabsetzung der Konventionalstrafe wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss Art. 163 Abs. 3 OR der Richter übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabsetzen kann. Dabei ist aus Gründen der Vertragstreue und Vertragsfreiheit Zurückhaltung geboten. Eine Herabsetzung rechtfertigt sich insbesondere, wenn zwischen dem vereinbarten Betrag und dem im Zeitpunkt der Vertragsverletzung bestehenden Interesse des Ansprechers, daran im vollen Umfang festzuhalten, ein krasses Missverhältnis besteht.…