Erwägungen
[X.] und [Y.] sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der Zwillinge [A.] und [B.] , geboren 2000, und von [C.] , geboren 2001. Im Sommer 2008 trennten sich die Parteien. Nachdem die Eltern die Kinder abwechslungsweise betreut hatten, hob die Präsidentin der Sozialbehörde [D.] am 15. Oktober 2008 auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Vaters die elterliche Obhut der Mutter über die Kinder auf, ordnete deren Fremdbetreuung an und errichtete eine Beistandschaft. Mit Beschluss vom 15. September 2009 stellte die Sozialbehörde die drei Kinder wieder unter die Obhut der Mutter, unter Beibehaltung der Beistandschaft. In der Folge kam es zu mehreren Entscheiden und Beschwerden bezüglich des Besuchsrechts des Vaters. Schliesslich verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. August 2013 [X.] ein Besuchsrecht. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Beschwerde, die das Bundesgericht am 17. Oktober 2014 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen hatte.Erwägungen
Das Obergericht hörte die drei Söhne in der Folge erneut an und bestellte ihnen eine Vertretung. Mit Urteil vom 29. Mai 2015 ging es von einer geänderten Sachlage aus und verweigerte dem Vater deshalb erneut das Besuchsrecht. Das Obergericht erwog, dass die Zwillinge [A.] und [B.] inzwischen 15-jährig und [C.] 14 Jahre alt seien. Bei der Anhörung hätten sie Besuche beim Vater nicht kategorisch abgelehnt, aber es treffe zu, dass ihre Aussagen unter der Prämisse gemacht worden seien, dass Besuche nach den Vorgaben des Bundesgerichts anzuordnen seien. Dass sie von sich aus keine Besuche wollten, zeige sich im Umstand, dass sie in den vergangenen Jahren nie Kontakt mit dem Vater aufgenommen hätten und dass sie sich gegenüber dem…