Erwägungen
[A.A.] (geb. 1953) und [B.A.] (geb. 1959) haben 1987 geheiratet und leben seit Mai 2006 getrennt. Mit Urteil vom 4. Juli 2013 schied das Bezirksgericht Baden die Ehe auf gemeinsamen Antrag der Parteien. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts entschied das Gericht, dass [A.A.] der [B.A.] ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner Pensionierung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'440.00 zu bezahlen hat. [A.A.] (Beschwerdeführer) erhob Berufung gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht wies die Berufung ab. Daraufhin erhob [A.A.] Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht muss die erheblichen Tatsachen betreffend das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers feststellen und gestützt darauf über den Unterhaltsbeitrag befinden. Das Bundesgericht begründet dies wie folgt: - Unklar bleibt, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen anrechnet oder von einem effektiven Einkommen in Höhe von Fr. 8'600.-- ausgeht. Das Obergericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen…