Art. 190 ZPO

1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.07.2016 · 3 Zitierungen
  • WBE.2015.511
    29.06.2016 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2015.511
    WBE.2015.511
    · 13.06.2016 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.