Art. 190 ZPO
1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen27.07.2016 · 3 Zitierungen
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WBE.2015.5113 Zitierungen29.06.2016 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2015.5113 ZitierungenWBE.2015.511· 13.06.2016 · 3 Zitierungen
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