Erwägungen
- [A.A.] (Beschwerdeführer) ist der Sohn von [B.A.] (Beschwerdegegner) und [C.A.] . Die Eltern sind geschieden. - Mit Urteil vom 17. Mai 2011 wurde [B.A.] verpflichtet, seinem damals minderjährigen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. - Am 21. Februar 2012 wurde [A.A.] volljährig. Er besuchte zunächst eine private Mittelschule in Frankreich und nahm im September 2013 ein Studium an der Universität [E.] in London auf. - Am 4. Februar 2013 leitete [A.A.] ein Schlichtungsverfahren gegen [B.A.] ein und machte am 22. April 2013 einen Zivilprozess auf Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- rückwirkend ab 1. März 2012 anhängig. - Das Bezirksgericht Baden hiess die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Entscheid dem Grundsatz nach, sprach dem Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge aber erst ab 1. Januar 2015 zu.Erwägungen
- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2012 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums monatlich Fr. 1'500.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. - Der Beschwerdegegner war bereits vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur…