Erwägungen

- [A.A.] (Beschwerdeführer) ist der Sohn von [B.A.] (Beschwerdegegner) und [C.A.] . Die Eltern sind geschieden. - Mit Urteil vom 17. Mai 2011 wurde [B.A.] verpflichtet, seinem damals minderjährigen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. - Am 21. Februar 2012 wurde [A.A.] volljährig. Er besuchte zunächst eine private Mittelschule in Frankreich und nahm im September 2013 ein Studium an der Universität [E.] in London auf. - Am 4. Februar 2013 leitete [A.A.] ein Schlichtungsverfahren gegen [B.A.] ein und machte am 22. April 2013 einen Zivilprozess auf Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- rückwirkend ab 1. März 2012 anhängig. - Das Bezirksgericht Baden hiess die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Entscheid dem Grundsatz nach, sprach dem Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge aber erst ab 1. Januar 2015 zu.

Erwägungen

- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und verpflichtet den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2012 bis zum ordentlichen Abschluss des Studiums monatlich Fr. 1'500.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. - Der Beschwerdegegner war bereits vor der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zur…