Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] ist mit seiner Frau [B.] verheiratet und hat mit ihr zwei gemeinsame Söhne. Seit 2009 leben die Parteien getrennt. Im August 2010 brachte [A.] die Kinder nach Tunesien, wo sie seither bei den Grosseltern aufwachsen. [A.] wurde dafür strafrechtlich verurteilt. Im Juli 2012 reichte [B.] die Scheidungsklage ein. Das Bezirksgericht Winterthur schied die Ehe, übertrug die elterliche Sorge auf die Mutter, verweigerte dem Vater zunächst ein Besuchsrecht und sah von der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt ab. [A.] erhob Berufung gegen dieses Urteil. Das Obergericht Zürich bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise, nämlich für die Frage der Zuständigkeit sowie die Teilung der Vorsorgeguthaben, nicht aber für die übrigen Streitpunkte (elterliche Sorge, Besuchsrecht, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt).

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Obergerichts auf und erteilt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte Berufungsverfahren. Es begründet dies damit, dass die Frage der internationalen Zuständigkeit sowie des anwendbaren Rechts komplex sind und nicht ohne weiteres als aussichtslos beurteilt…