Erwägungen
Die damals 16-jährige [C.] (Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt am 20. März 2008 eine beidseitige Lungenembolie und eine schwere Hirnschädigung, die sie auf eine unerwünschte Nebenwirkung der Antibabypille "Yasmin" zurückführt. "Yasmin" wird von der [D. AG] (Beklagte, Beschwerdegegnerin) importiert und vertrieben. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadenersatz von CHF 5,33 Mio. und eine Genugtuung von CHF 400'000. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab. Gegen diese Urteile reichten sowohl die Klägerin als auch die Nebenintervenientinnen (Versicherungen [A. AG] und [B. AG] ) Beschwerde beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass "Yasmin" als Arzneimittel zur hormonalen Empfängnisverhütung einer Zulassung durch Swissmedic bedarf. Die Zulassungsinhaberin muss das Produkt klinisch auf seine therapeutische Wirkung und Sicherheit testen und eine Arzneimittelinformation erstellen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die für den vorliegenden Fall massgebliche Patienteninformation von 2007 wies auf ein leicht erhöhtes Risiko für Gerinnselbildung in Venen und Arterien hin, das zu teilweise schweren Gesundheitsschäden führen kann. Auch die Fachinformation für Ärzte enthielt entsprechende…