Erwägungen
Die OL-Gruppe [U.] wurde auf Antrag der OL-Gruppe [V.] an der Delegiertenversammlung des Schweizerischen OL-Verbands vom 6. März 2010 mit 120 Ja- zu 25 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen aus dem Verband ausgeschlossen. Die OL-Gruppe [U.] focht diesen Ausschluss zunächst verbandsintern an, wurde damit aber abgewiesen. Daraufhin reichte sie beim Amtsgericht Klage ein mit dem Begehren, den Ausschluss für nichtig zu erklären. Das Amtsgericht trat zunächst nicht auf die Klage ein, wurde aber vom Obergericht angewiesen, darauf einzutreten. In der Folge hob das Amtsgericht den Ausschluss auf. Der Schweizerische OL-Verband erhob Berufung gegen dieses Urteil, woraufhin das Obergericht die Klage der OL-Gruppe [U.] abwies und den Ausschluss bestätigte. Gegen dieses Urteil des Obergerichts erhob die OL-Gruppe [U.] Beschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Nichtigkeitsgründe zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, im vorliegenden Fall aber ein missbräuchliches Vorbringen der formellen Mängel vorliege. Der Beschwerdeführer habe den Vereinsbeschluss zunächst weder im Rekursverfahren noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wegen formeller Mängel…