Erwägungen
Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) steht seit dem 8. April 2009 in einem Unterhaltsprozess vor dem Bezirksgericht Dietikon gegen [B.] (Klägerin) und [C.] (Beklagter). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte das Bezirksgericht Dietikon das Kantonsgericht Zug mehrmals um Rechtshilfe, um von der Beschwerdeführerin Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Buchhaltung und Belege edieren zu lassen.
Das Kantonsgericht Zug ordnete die Herausgabe der verlangten Unterlagen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welches jedoch nicht darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Obergericht des Kantons Zug zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, da die Anordnung des Kantonsgerichts Zug, die Unterlagen herauszugeben, mit einer Sanktionsandrohung verbunden war und somit nach Art. 167 Abs. 3 ZPO anfechtbar war.
In der Sache kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Das Kantonsgericht Zug habe die Verweigerungsgründe der…