Art. 167 ZPO
Unberechtigte Verweigerung
1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
- a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
- b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
- c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
- d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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Vaterschaftsklage (Anordnung eines DNA-Gutachtens)3 Zitierungen
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rechtshilfeweise Edition von Unterlagen (Kindesunterhalt)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.