Erwägungen
[A.] sowie [D.B.] und [C.B.] erhoben am 19. Juli 2013 gemeinsam Rekurs gegen eine Baubewilligung der Politischen Gemeinde Mörschwil. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum 30. August 2013 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000 zu leisten. Da der Vorschuss verspätet am 4. September 2013 bezahlt wurde, schrieb das Baudepartement den Rekurs am 3. Oktober 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Dagegen führten die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es erachtete die Auslegung und Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege durch die Vorinstanz als nicht willkürlich. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass die Säumnisfolge der Abschreibung des…