Erwägungen
Der 1955 geborene [A.] war als selbstständig erwerbender Bildhauer tätig und schloss sich am 1. Juli 2003 der Gemeinschaftsstiftung Pensionskasse für Unternehmer, Künstler und Freischaffende PUK (PUK) für die berufliche Vorsorge an. Im September 2004 meldete er sich unter Verweis auf eine depressive Störung, Neurodermitis und Alkoholabhängigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach ihm ab 1. Juni 2005 eine halbe Invalidenrente zu. In der Folge erbrachte die PUK eine Invalidenrente, korrigierte diese jedoch später, da sie diese irrtümlich auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100% statt 59% ausgerichtet hatte. Ab Dezember 2010 bezahlte sie eine Teilrente von monatlich Fr. 316.40. Am 31. Juli 2012 teilte die PUK dem Versicherten mit, sie werde die laufende Rente ab dem 1. September 2012 bis zur vollständigen Verrechnung der zu Unrecht bezogenen Leistungen einstellen. Der Versicherte erhob daraufhin Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit dem Rechtsbegehren, die PUK sei zur Fortleistung einer 59%igen Invalidenrente ab 1. September 2012 zuzüglich Zins zu verurteilen. Das Gericht hiess die Klage gut.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der PUK ab, soweit darauf einzutreten ist: - Die PUK ist als registrierte Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig gegenüber dem Versicherten. Dieser war bei ihr als Selbstständigerwerbender freiwillig versichert, und zwar im weitergehenden, d.h. unterobligatorischen Bereich. - Das kantonale Gericht hat zu Recht die örtliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts am Ort des…