Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 5. März 2008 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer beantragte mehrfach die Gewährung von unbegleiteten Urlauben und die Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Vorinstanz lehnte diese Anträge ab und machte die Gewährung von Vollzugslockerungen von der erfolgreichen Absolvierung einer Gruppentherapie in einer geschlossenen Strafanstalt abhängig.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und ihm unbegleitete Urlaube zu bewilligen sowie ihn in eine offene Strafanstalt zu versetzen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung unvollständig und ungenügend durchgeführt habe und dass die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht von der Absolvierung einer Gruppentherapie abhängig gemacht werden dürfe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung unvollständig und ungenügend durchgeführt habe, indem sie nicht alle relevanten Akten und Gutachten berücksichtigt habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend abgeklärt habe und dass die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht von der Absolvierung einer Gruppentherapie abhängig gemacht werden dürfe.
Das Bundesgericht betonte, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen nach der…