Erwägungen

Der Verkäufer [A.] (Beschwerdeführer) ist Eigentümer einer Parzelle, auf der ein Fabrikationsgebäude steht. Im Jahr 2009 kam er mit der Käuferin [B. AG] (Beschwerdegegnerin) in Kontakt, da diese den Neubau einer Filiale auf der Parzelle plante. Die Parteien schlossen einen schriftlichen "Vorvertrag zu einem Kaufvertrag mit Vollmacht", der jedoch nicht notariell beurkundet wurde. Gemäss diesem Vorvertrag sollte die Käuferin sämtliche Projektentwicklungskosten tragen und bis spätestens 31. Dezember 2011 einen definitiven Kaufvertrag abschliessen. Art. 8 des Vorvertrags sah eine Abgeltung für den Fall vor, dass der Erwerb der Liegenschaft nicht zustande kommt. Als das Bauvorhaben nicht realisierbar war, verlangte der Verkäufer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. a eine Abgeltung von CHF 192'000.-- für die Dauer der Reservation. Die Käuferin bestritt die Gültigkeit der Abgeltungsvereinbarung mangels öffentlicher Beurkundung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts, wonach die Abgeltungsvereinbarung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a des Vorvertrags dem Formzwang der öffentlichen Beurkundung unterliegt und daher ungültig ist. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Formbedürftigkeit von Nebenabreden bei Grundstückkaufverträgen korrekt angewendet. Die Abgeltungsvereinbarung ist eng mit den Hauptpflichten des Vorvertrags verknüpft und stellt keine selbständige Abrede über ein eigenständiges…