Erwägungen

[X.] und [Y.] sind die gemeinsamen nicht verheirateten Eltern der am 16. Juli 2009 geborenen Tochter [A.] . Am 22. Juni 2010 schlossen sie eine Vereinbarung über den Unterhalt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes, die vorsah, dass das Kind von beiden Eltern zu gleichen Teilen je zweieinhalb Tage pro fünf Werktage plus Samstag oder Sonntag bzw. plus jedes zweite Wochenende betreut wird. Diese Betreuungsregelung sollte auch bei einer eventuellen Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (Pendelmodell) gelten.

Im Juni 2011 trennten sich die Eltern und leben seither nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Am 15. Juni 2012 änderte die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt nach Anhörung des Sozialarbeiters und der Eltern die Betreuungsregelung dahingehend, dass das Kind wöchentlich alternierend zwei und in der darauffolgenden Woche drei Tage (mit Übernachtungen) beim Vater verbringt. Nach Ablauf von vier Monaten sollte das Kind wöchentlich alternierend zwei Tage und in der jeweils darauf folgenden Woche vier Tage beim Vater verbringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vormundschaftsbehörde zur Neuregelung der Betreuungsanteile zuständig war, da die Obhut als Teil der elterlichen Sorge gilt und im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen sowohl die Neuregelung der elterlichen Sorge als auch der Obhut in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde fallen.

Das Bundesgericht erachtet die Voraussetzungen von Art. 298a Abs. 2 ZGB…