Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [Y.] am 22. August 2013 wegen mehrfacher Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten (widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen und Missachtung einer polizeilichen Anordnung) zu einer Busse von 300 Franken. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (unbefugtes Parkieren auf einem für Gehbehinderte reservierten Parkplatz) sprach es ihn frei.

Die Stadt Kloten, vertreten durch das Stadtrichteramt, erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil und beantragte, [Y.] wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin, das Stadtrichteramt der Stadt Kloten, nicht zur Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht legitimiert ist. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmäßige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Der Kanton Zürich hat zwar die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen den…