Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] (1974) und die Beschwerdegegnerin [Y.] (1985) heirateten am xx.xx.2009. Ihr gemeinsamer Sohn [A.] kam am xx.xx.2010 zur Welt. Am 31. Juli 2013 hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Willisau den gemeinsamen Haushalt auf und gab [A.] unter Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater in die Obhut der Mutter. Der Unterhaltsbeitrag für [A.] wurde auf Fr. 1'000.-- und derjenige für [Y.] auf Fr. 2'245.-- festgesetzt. Zudem wurde die Gütertrennung angeordnet und [X.] verpflichtet, seiner Frau den Schweizer Pass von [A.] herauszugeben.

Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Berufung. Er beantragte, [A.] unter seine Obhut zu stellen und die Unterhaltsregelungen neu zu bestimmen. Zudem wollte er berechtigt werden, den Schweizer Pass von [A.] zu behalten. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet. Es ist nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht [A.] in die Obhut der Mutter gibt. Die Mutter hat das Kind seit seiner Geburt betreut und eine engere emotionale Beziehung zu ihm. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Betreuungskonzept vorgelegt, wie er die Betreuung des Kindes sicherstellen würde. Auch die geltend gemachten Vorfälle mit dem Kind ändern daran nichts, da der Beschwerdeführer nicht behauptet,…