Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] und seine Ehefrau [A.] leben seit dem 1. Januar 2009 getrennt. Im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen kam es zu verschiedenen Strafanzeigen, unter anderem von [X.] gegen seine Frau. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 19. April 2013 ein und legte die Verfahrenskosten im Verhältnis des entstandenen Untersuchungsaufwands auf. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte, die auf die eingestellten Antragsdelikte entfallenden Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde am 10. Oktober 2013 ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Aufteilung der Kosten zwischen Antrags- und Offizialdelikten sei neu festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Kostenentscheid unmittelbar betroffen und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung hat. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben und auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Das Gericht entschied jedoch, dass nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine neue Verteilung der Kosten auf Antrags- und Offizialdelikte beantragt. Es handelt sich um ein neues, im vorangehenden kantonalen Verfahren nicht vorgebrachtes Begehren, das unzulässig ist.

Das Gericht befand, dass die auf die eingestellten Delikte entfallenden Verfahrenskosten nicht der Beschwerdegegnerin 2 als beschuldigter Person auferlegt werden können, da kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten ihrerseits vorliegt.

Das Gericht entschied, dass die vorinstanzliche Verlegung der auf die…