Erwägungen

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, in dem verschiedene Beschuldigte von den Vorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei freigesprochen wurden. Die Bundesanwaltschaft beantragte unter anderem, die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten gestützt auf Art. 70 und 72 StGB einzuziehen.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte mit Beschluss vom 30. April 2013 fest, dass ihr Urteil vom 21. März 2012 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Die Bundesanwaltschaft erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche diese Beschwerde mit Beschluss vom 24. Mai 2013 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts über die Rechtskraft ihrer Urteile gemäß Art. 438 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist. Die Beschwerde in Strafsachen an das…