Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] stellte am 21. März 2013 Strafantrag gegen [B.] wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft Luzern eröffnete eine Strafuntersuchung und stellte diese am 16. Juli 2013 ein, da [B.] den Wahrheitsbeweis für seine ehrverletzenden Äusserungen erbracht hatte. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung, die das Kantonsgericht Luzern mangels Legitimation nicht eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt, die Präsidialverfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.

Die Oberstaatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten rügte, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei zustehen. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Legitimation verneint, weil sie zu Unrecht von einem Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatkläger ausging.

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung eines Formulars für Antragsdelikte auf seine Rechte als Privatkläger verzichtet hatte. Das Formular war jedoch unvollständig und mangelhaft ausgestaltet, und der Beschwerdeführer konnte nicht eindeutig auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichten, ohne seine Rechte als…