Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen einen Anwalt (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Gehilfenschaft zu Veruntreuung. Im Rahmen dieser Untersuchung verfügte das Kantonale Untersuchungsrichteramt bei einer Bank die Herausgabe von Bankinformationen und Kontenunterlagen des Beschwerdeführers. Die Bank edierte die Unterlagen, verlangte aber deren Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau hiess das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte geltend, dass sein Anwaltsgeheimnis sowie die Geheimhaltungsinteressen seiner Klienten einer Entsiegelung entgegenstehen würden. Zudem bestritt er, dass sämtliche sichergestellten Unterlagen einen Sachzusammenhang mit der Untersuchung aufwiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Anwaltsgeheimnis des Beschwerdeführers, der selbst beschuldigt ist, einer Entsiegelung der Unterlagen grundsätzlich nicht entgegensteht. Auch das Bankkundengeheimnis kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen nicht entgegengehalten werden. Soweit der Beschwerdeführer Geheimhaltungsinteressen Dritter (seiner Klienten) geltend machte, sei er dazu…