Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [V.] , geboren 2007, leidet an einem Geburtsgebrechen (Hirntumor). Die Invalidenversicherung sprach ihr Leistungen wie Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag zu. Die Kinder-Spitex des Kantons [X.] (Kispex) erbrachte zwischen Januar und September 2009 Pflegeleistungen für [V.] , deren Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 20'427.50 die Krankenversicherung KLuG ablehnte zu übernehmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [V.] gegen den ablehnenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurück und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die von der Kispex erbrachten Leistungen gesamthaft als Behandlungspflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV zu qualifizieren sind. Da Behandlungspflegeleistungen nicht kongruent sind mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag, fällt ein Einbezug in die Überentschädigungsberechnung aus. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf die ungekürzte Vergütung der Kosten für die Behandlungspflege im Gesamtbetrag von Fr. 20'427.50 für die Monate Januar bis September 2009.
Hinsichtlich eines allfälligen Lohnausfalls des Vaters der Beschwerdeführerin aufgrund der Pflege von…