Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige und Roma-Abstammung, wurde vom Polizeigericht Genf mehrmals wegen des in der Genfer Strafgesetzgebung vorgesehenen Delikts der Bettelei verurteilt. Sie hat Beschwerde gegen den Entscheid des Genfer Appellationsgerichts eingelegt, der ihre Berufung abgewiesen hat. Das BGE hat ihre Beschwerde, soweit sie zulässig war, abgelehnt.

Erwägungen

Das BGE hat zunächst die Gültigkeit der gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafverfügungen geprüft. Es kam zu dem Schluss, dass die unmittelbare Zustellung der Strafverfügungen an die Ausländerin per Post im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen gültig war. Die Bussenabteilung des Kantons Genf, die die Bußgelder verhängt hat, ist als Justizbehörde im Sinne dieses Übereinkommens und des Zweiten Zusatzprotokolls anzusehen. Anschließend hat das BGE die Rügen der Beschwerdeführerin wegen einer angeblichen Diskriminierung der Roma-Gemeinschaft und einer Verletzung ihrer persönlichen Freiheit und Menschenwürde abgelehnt. Es kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine mittelbare Diskriminierung…