Sachverhalt
Das Verfahren betrifft eine Strafklage wegen Urkundenfälschung, die [X.] gegen das Akkordeonorchester [A.] erhoben hat. [X.] warf dem Orchester vor, zwei Bewertungsblätter manipuliert zu haben, die ihm im Rahmen eines friedensrichterlichen Vergleichs zugestellt worden waren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm das Strafverfahren nicht an die Hand, und das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde von [X.] gegen diese Entscheidung ab.
[X.] beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, das Strafverfahren fortzusetzen. Er ersuchte auch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass sie zulässig ist, da der angefochtene Entscheid den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache darstellt und der Beschwerdeführer am kantonalen Verfahren als Privatkläger beteiligt war.
Das Bundesgericht wies den Einwand des Beschwerdeführers zurück, die Staatsanwaltschaft habe durch den Beizug der Akten des Vollstreckungsverfahrens eine Untersuchungshandlung getätigt und dürfe daher das Verfahren nicht nicht an die Hand nehmen. Das Gericht befand, dass die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richteten und es nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme ein Nachteil entstanden sei.
Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hatte, da keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Personen aus dem Umfeld des angezeigten Orchesters gefunden werden konnten. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, die vom…