Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 30. März 2011 wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Gegen diesen Entscheid legte er Beschwerde ein und beantragte seine Haftentlassung. Die Appellationsgerichtspräsidentin wies das Haftentlassungsgesuch ab.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Aufhebung des Entscheids und seine Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Appellationsgericht das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt habe, indem es zu lange Vernehmlassungsfristen angesetzt und das Urteil erst nach Ablauf der 5-Tagesfrist zugestellt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde zulässig sei und der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sei. Es prüfte die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots und stellte fest, dass die Appellationsgerichtspräsidentin die 5-Tagesfrist von Art. 233 StPO verletzt habe, indem sie zu lange Vernehmlassungsfristen angesetzt und das Urteil erst nach Ablauf der Frist zugestellt habe.
Das Bundesgericht befand, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer weiterhin fortbestehe und dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten SMS nicht geeignet seien, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Es hielt fest, dass die…