Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] und die Vermieterin [Y. AG] schlossen am 9. Dezember 2005 zwei Mietverträge ab. Am 3. August 2011 kündigte die Vermieterin die Mietverträge. Am 5. Oktober 2011 stellte die Vermieterin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Ausweisungsbegehren gegen den Mieter. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung des Mieters gegen die Ausweisungsverfügung ab.
Der Mieter erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er rügte, dass die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren zu Unrecht im summarischen Verfahren beurteilt und damit Bundesrecht verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt. Es führte aus, dass nach der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Mieterausweisung nur im summarischen Verfahren angeordnet werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO erfüllt sind, also ein klarer Fall vorliegt. Die Vorinstanz habe die Anwendbarkeit der Grundform des summarischen Verfahrens nach Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 252-256 ZPO auf eine Mietausweisung aus kantonalem Recht gestützt und dabei das Erfordernis eines liquiden…