Erwägungen
[S.] erlangte 19.. das Lizentiat und 19.. das Doktorat der juristischen Fakultät an der Universität [X.] . Anschließend bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Im September 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Psychose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und erhielt eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1999. Im Februar 2001 trat [S.] eine Stelle als Juristin bei einem eidgenössischen Departement mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % an, weshalb sie seither bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) für die berufliche Vorsorge versichert war. Die IV-Stelle setzte die Rente später auf eine Viertelsrente herab und hob sie schließlich ganz auf. Nach einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands im März 2008 sprach die IV-Stelle [S.] ab März 2009 wieder eine ganze Invalidenrente zu. [S.] klagte daraufhin gegen die PUBLICA auf Leistung einer Invalidenrente, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern jedoch ablehnte.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 23 lit. a BVG entscheidend ist, dass die Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur erstmaligen Zusprechung einer ganzen…