Erwägungen

[A.X.] und [B.X.] (Beschwerdeführer) sind die Eltern von [C.] (geb. 1990) und Grosseltern von deren Tochter [D.] . [C.] wird vom Sozialamt [Y.] (Beschwerdegegnerin) unterstützt. Die Beschwerdegegnerin verlangte von den Beschwerdeführern Verwandtenunterstützungsbeiträge für die Unterstützung von [C.] und deren Tochter [D.] . Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung der Klage. Das Kantonsgericht St. Gallen entschied, dass die Streitsache im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sei. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass für den Verwandtenunterstützungsanspruch einer volljährigen Person das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO anzuwenden ist. Art. 329 Abs. 3 ZGB enthält keinen Verweis auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 295 f. ZPO, das für Kinderbelange…