Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wird beschuldigt, ab Oktober 1995 bis August 1998 mehrere Geldbeträge von [Y.] erhalten und diese teilweise auf eigene Konten in der Schweiz umgeleitet zu haben. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach ihn der mehrfachen Veruntreuung und Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. [X.] erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht bejaht die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für die Straftat. Zum einen habe [X.] das Konto bei der Bank [A. AG] in Basel eigenmächtig saldiert und die Vermögenswerte ohne Wissen und Willen von [Y.] auf ein anderes Konto transferiert, womit er den Rückgabeanspruch vereitelte. Zum anderen habe er die ab Mai 1998 erhaltenen Gelder weisungswidrig auf ein Konto bei der [C.] Bank SA in Genf eingezahlt, um den Verbleib der Gelder gegenüber [Y.] zu verschleiern und deren Rückerstattungsanspruch zu vereiteln. Damit habe er die Veruntreuung teilweise in der Schweiz vollendet.
Bezüglich der Zivilforderung von [Y.] in Höhe von CHF 3'280'452.75 verletzt…