Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde mit Strafbefehl vom 10. September 2008 der Schändung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Behandlung (Art. 63 StGB) aufgeschoben.

Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis hob die ambulante Behandlung mit Entscheid vom 23. März 2011 auf und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten an. Eine von [X.] dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 30. Mai 2011 ab.

[X.] führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis und der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis seien aufzuheben.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche respektive eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vor. Die Vorinstanz hat die Beweise unvollständig erhoben und willkürlich gewürdigt.

Die Vorinstanz schätzt die Fortführung der ambulanten Massnahme als aussichtslos ein, ohne jedoch die notwendigen Berichte der behandelnden Therapeuten einzuholen. Die Vorinstanz setzt sich weder mit möglichen Ursachen der Rückschläge noch mit dem Verlauf und den Ergebnissen der ambulanten Massnahme auseinander.

Die genannten Rückfälle des Beschwerdeführers können somit betreffend…