Erwägungen
Die [X. AG] (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdeführerin) stellte [K.] (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) per 1. September 2000 als Partner an. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass [K.] eine 10%ige Beteiligung am "Carried Interest Pool" der [X. AG] erhält. [K.] kündigte sein Arbeitsverhältnis am 27. März 2002 auf den 30. September 2002. In der Folge erhob [K.] Klage gegen die [X. AG] auf Bezahlung seines Anspruchs am Carried Interest Pool in Höhe von CHF 29'069.--.
Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut. Die [X. AG] erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches den geschuldeten Betrag auf CHF 5'631.30 reduzierte. Das Obergericht erachtete den Anspruch des [K.] aus dem Carried Interest Pool für grundsätzlich gegeben, berechnete den geschuldeten Betrag jedoch nur auf Grund der direkten Investition in die Gesellschaft "[Q.] " und wies einen Anspruch bezüglich der indirekten Investition in den Fond "[Z.] " mangels Fälligkeit ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der [X. AG] gegen den Entscheid des Obergerichts. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Arbeitsvertrag und das dazugehörige Beiblatt "Carried Interest Pool" bundesrechtskonform ausgelegt hat.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Parteien eine Beteiligung des [K.] am Carried Interest Pool vereinbart haben. Die Formulierung im Arbeitsvertrag, wonach ein Carried Interest Pool "errichtet wird", bedeutet nicht, dass die Beteiligung noch nicht feststand, sondern lediglich, dass das Entlöhnungssystem in Zukunft eingerichtet werden sollte. Die Vorinstanz hat den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt und dabei festgestellt, dass die Regelung ohne Vorbehalt oder Vestingklausel vereinbart wurde.
Hinsichtlich der Frage, wie es sich mit dem Anteil am Carried Interest bei Austritt des Arbeitnehmers während der Investitionsdauer und vor der Realisierung der Anlage verhält, hat die Vorinstanz den Vertrag zulässigerweise ergänzt. Da weder zwingendes noch dispositives…