Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Betreibung, die die [X.] Kranken- und Unfallversicherung (im Folgenden: [X.] ) gegen [Z.] beim Betreibungsamt Zürich 2 eingeleitet hatte. [Z.] hatte gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, den die [X.] mit einer Verfügung vom 30. Dezember 2010 beseitigte. Da [Z.] die eingeschriebene Sendung mit dieser Verfügung nicht abholte, reichte die [X.] am 17. März 2011 ein Fortsetzungsbegehren ein. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren jedoch zurück, da der Nachweis für die ordnungsgemäße Zustellung der Verfügung fehlte.

Gegen den Entscheid des Betreibungsamtes erhob die [X.] Beschwerde, die zunächst vom Bezirksgericht Zürich und anschließend auch vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es führte aus, dass eine Betreibung nur dann fortgesetzt werden kann, wenn der Schuldner den Rechtsöffnungsentscheid ordnungsgemäß zugestellt erhalten hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht abholt und auch nicht mit der Zustellung rechnen musste.

Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte [Z.] die eingeschriebenen Sendungen…