Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt gegen einen in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuern. Mit einem Rechtshilfeersuchen bat sie die schweizerischen Behörden um Durchsuchungen und Zeugeneinvernahmen. Das Bundesamt für Justiz übertrug die Ausführung des Rechtshilfeersuchens an die Eidgenössische Zollverwaltung (Oberzolldirektion). Diese führte eine Hausdurchsuchung bei der Firma [X. SA] durch und versiegelte dabei Unterlagen.
Die Oberzolldirektion ersuchte das Bundesstrafgericht um Entsiegelung der Unterlagen. Das Bundesstrafgericht trat jedoch nicht auf das Gesuch ein, da es seine Zuständigkeit verneinte. Daraufhin führten sowohl die Oberzolldirektion als auch das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Bundesstrafgericht für den Entscheid über die Entsiegelung zuständig ist. Gemäss Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren. Obwohl Art. 9 Satz 2 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) auf die Artikel 246-248 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) verweist, führt dies hier nicht zu einem abweichenden…