Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf Verlängerung der Untersuchungshaft gegen [X.] um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht Rheinfelden verlängerte die Untersuchungshaft zunächst nur bis zum 25. Februar 2011. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zulässig ist. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens muss die Staatsanwaltschaft als Partei am gesamten Rechtsmittelverfahren bis hin zur Beschwerde an das Bundesgericht teilnehmen können. Ein Ausschluss der Staatsanwaltschaft vom kantonalen Beschwerdeverfahren wäre problematisch, da es sonst zu Schwierigkeiten kommen könnte, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte den Haftentscheid anfechten würden.
Allerdings erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich…