Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] verbüsst eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Ihm wurden in der Vergangenheit regelmässig Beziehungsurlaube bewilligt, die er klaglos absolviert hatte. Am 20. November 2010 stellte er ein weiteres Urlaubsgesuch, das jedoch vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, der kantonalen Justizdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Fluchtgefahr aufgrund der drohenden Ausweisung des Beschwerdeführers nach Verbüssung der Strafe verwiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es erachtet die Annahme der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz als unzulässig, da sie sich einseitig auf die abstrakte Möglichkeit der Flucht aufgrund der drohenden Ausweisung stützt, ohne die konkreten Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere sein bisheriges Verhalten während der zahlreichen bewilligten…