Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] war als Vertriebsvermittler für die [A.] Ltd. und die [B. GmbH] tätig. Am 25. August 2003 erhoben [X.] und weitere Personen Strafanzeige gegen [Z.] , den sie verdächtigten, Kundengelder in erheblichem Umfang veruntreut zu haben. Am 2. September 2003 wurde [X.] als Auskunftsperson einvernommen. Am 27. August 2004 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich Vorführungsbefehl gegen [X.] , der mittlerweile ebenfalls der Veruntreuung verdächtigt wurde. Die Kantonspolizei Zürich vollzog diesen Vorführungsbefehl am 2. September 2004 am Arbeitsplatz von [X.] .

Im Zusammenhang mit der Verhaftung vom 2. September 2004 machte [X.] am 14. September 2004 gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Zürich Haftungsansprüche geltend, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Am 10. Dezember 2004 lehnte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die von [X.] geltend gemachten Ansprüche ab.

[X.] erhob am 17. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Kanton Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Kanton Zürich durch die Verhaftung und die näheren Umstände derselben seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Nachdem in einem ersten Umgang das Bezirksgericht und das Obergericht auf die Klage nicht eingetreten waren und daraufhin das Kassationsgericht die Sache zur materiellen Beurteilung zurückgewiesen hatte, wies das Bezirksgericht Zürich die Klage von [X.] mit Urteil vom 8. Oktober 2009 ab.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage von [X.] mit Urteil vom 4. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat. [X.] führte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, es sei auf die Klage auf Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung einzutreten und es sei unter Gutheissung der Klage festzustellen, dass der Kanton Zürich durch die Verhaftung und die näheren Umstände derselben seine Persönlichkeitsrechte verletzt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, da es sich um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Staatshaftung handele. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht.

Das Bundesgericht überprüfte die richtige Anwendung von Bundesrecht und Völkerrecht und stellte fest, dass die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, soweit sie darauf eingetreten war. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 13 EMRK, indem die Vorinstanz das Feststellungsinteresse verneint und daher auf die Klage nicht eingetreten sei.

Das…