Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erhob beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde gegen diverse Untersuchungsmassnahmen der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2011 ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden teilweise abschrieb.
Gegen den Entscheid des Obergerichts gelangte [X.] mit Beschwerde vom 12. Juni 2011 an das Bundesgericht. Er beantragte die "Überprüfung und Korrektur" des angefochtenen Entscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Sachurteilsvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen den Zwischenentscheid dargelegt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ihm durch den Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohe.
Soweit der Beschwerdeführer rügte, das Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2011 sei inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig protokolliert worden, konnte ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht führte jedoch aus, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, welche Passagen seiner Aussagen…