Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [Y.] wurde vom Bundesstrafgericht, Strafkammer, wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung und Weiterschaffens von Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und ihre Freisprechung.

Die Beschwerdeführerin und ihre Mitangeklagten [X.] und [Z.] wurden am 15. April 2010 in der Schweiz festgenommen, als sie sich auf dem Weg zu einem Anschlag auf ein Nanotechnologiezentrum befanden. Im Mietwagen und auf der Person der Beschwerdeführerin wurden Sprengstoffe, Brandmittel und Bekennerschreiben sichergestellt.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, eine ungenügende Übersetzung von Verfahrenshandlungen, eine Behinderung der Verteidigung und Prozessvorbereitung sowie eine Verletzung der Dokumentationspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde in verschiedenen Punkten. Zunächst wird die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips abgewiesen, da die Anklageschrift den Vorwurf der Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung ausreichend umschreibt.

Die Rüge der ungenügenden Übersetzung von Verfahrenshandlungen wird teilweise gutgeheissen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mangels Übersetzung sowie mangels eines Kontakts mit ihrem Verteidiger beim Verlassen des Gerichtssaals nach der mündlichen Urteilsverkündung und selbst noch während ihres Rücktransports in die Strafanstalt keine Kenntnis vom Inhalt des in ihrer Anwesenheit mündlich verkündeten Urteilsdispositivs hatte.

Die Rüge der Behinderung der Verteidigung und Prozessvorbereitung wird abgewiesen, da die Verfahrensleitung die Haftbedingungen…