Erwägungen
Die 2007 geborene [V.] leidet an einem Medulloblastom, einem Geburtsgebrechen. Die IV-Stelle Schwyz übernahm die Kosten für verschiedene medizinische Massnahmen, sprach aber eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag zu. Sie lehnte jedoch den Antrag auf Kostengutsprache für Leistungen der Kinder-Spitex zu Hause ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Die Leistungen der Kinder-Spitex stellen keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG dar. Zwar erbringen die Eltern einen immensen Pflegeaufwand, der aber nicht als medizinische Massnahme qualifiziert werden kann. Auch der Einsatz der Kinder-Spitex zur Entlastung der Eltern fällt nicht unter den Begriff…