Erwägungen
[B.] arbeitete ab 1. Oktober 1997 als Schreiner in der Firma [H. AG] . Am 10. Dezember 2003 kündigte ihm die Arbeitgeberin mit Wirkung auf den 29. Februar 2004 unter Angabe betriebswirtschaftlicher Gründe. Während des Arbeitsverhältnisses war [B.] bei der Berna Schweizerischen Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, Bern, vorsorgeversichert, welche im Juni 2004 mit der Sammelstiftung BVG der Allianz Schweiz, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, fusionierte.
Am 8. April 2004 meldete sich [B.] bei der Sammelstiftung zum Leistungsbezug an. Sein Hausarzt bescheinigte ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. Dezember 2003. Die Sammelstiftung bestätigte die Beitragsbefreiung ab 17. März 2004. Von der Invalidenversicherung bezog [B.] ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad: 65 %) und ab 1. November 2005 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %).
[B.] erhob Klage gegen die Sammelstiftung mit dem Antrag, ihm ab 1. Dezember 2005 eine volle Invalidenrente auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung, [B.] nach Beendigung der Krankentaggeldzahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin eine volle reglementarische Invalidenrente zuzüglich 5 % Zins ab 22. Januar 2009 auf den ausstehenden Leistungen auszurichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Leistungsanspruch aus obligatorischer beruflicher Vorsorge wegen Invalidität voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der…