Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Beschwerdegegner [Y.] wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung zu einer Einschliessungsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde. Die Vorinstanz hatte den Vollzug der Strafe unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führte Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.

Der Beschwerdegegner war am 26. Mai 2006 in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer [B.] verwickelt, bei der er mit einem Baseballschläger auf das Opfer einschlug und diesem lebensgefährliche Verletzungen zufügte. Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung verurteilt.

Die Vorinstanz hatte den bedingten Strafvollzug gewährt, weil sie eine günstige Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdegegners stellte. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht richtig beurteilt habe und dass der Beschwerdegegner keine günstige Prognose biete.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug richtig beurteilt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das alte Jugendstrafrecht angewendet hatte, das das mildere Recht darstellt, weil es eine tiefere Höchststrafe von einem Jahr Einschliessung vorsieht.

Das Bundesgericht führte aus, dass der bedingte Strafvollzug nach altem Recht für sämtliche Einschliessungsstrafen bis zur Maximaldauer von einem Jahr zulässig ist. Die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind in Art. 96 Abs. 1 aStGB summarischer geregelt als im Erwachsenenstrafrecht. Die urteilende Behörde verfügt damit bei der Prognose über das künftige Verhalten des Täters über einen…