Sachverhalt

Die [X. AG] und die [Y. AG] , beide in Liquidation, haben gegen die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) Beschwerde eingereicht. Die FINMA hatte festgestellt, dass die beiden Gesellschaften zusammen mit sechs weiteren Gesellschaften gewerbsmässig als Effektenhändlerinnen tätig gewesen seien und gegen das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) verstossen hätten. Die FINMA eröffnete über die beiden Firmen den aufsichtsrechtlichen Konkurs.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass keine unterstellungspflichtige Tätigkeit bestehe. Sie machen geltend, es liege kein gruppenweises Handeln vor und sie hätten lediglich aufgrund von Rahmen- und Agenturverträgen Aktien vermittelt, jedoch nie selber übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die [X. AG] und die [Y. AG] als Effektenhändlerinnen tätig waren und ob sie gegen das Börsengesetz verstossen haben. Das Gericht hat festgestellt, dass die Gesellschaften personell und organisatorisch eng miteinander verbunden waren und dass sie als Ganzes gegen das Börsengesetz verstossen haben.

Das Gericht hat auch die Frage der gruppenweisen Tätigkeit der Gesellschaften geprüft und festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen über ein engmaschiges Vertragsnetz in den gesamthaft bezweckten öffentlichen und gewerbsmässigen Verkauf der Aktien der verschiedenen amerikanischen und schweizerischen Start-ups auf dem Primärmarkt…