Erwägungen

Der Fall betrifft die Anerkennung einer Adoption, die 1965 in Deutschland durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer, [A.X.] , wurde 1957 von [B.X.] und dessen Ehefrau C.X.-[Z.] in der Schweiz adoptiert. 1965 wurde die Adoption in Deutschland wiederholt, da der ursprüngliche Adoptionsvertrag aufgrund eines Formfehlers als unwirksam galt. Nach dem Tod von [C.X.] im Jahr 2007 wurde dem Willensvollstrecker mitgeteilt, dass die 1965 in Deutschland durchgeführte Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werde. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde mit dem Ziel, die Adoption anzuerkennen und in die schweizerischen Zivilstandsregister eintragen zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Anerkennung einer ausländischen Adoption in der Schweiz das Internationale Privatrecht (IPRG) massgeblich ist, auch wenn die Adoption vor dessen Inkrafttreten erfolgte. Gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurden.

Das Bundesgericht stellt fest, dass unklar ist, ob [C.X.] im Zeitpunkt der Adoption 1965 noch die deutsche Staatsangehörigkeit besass oder ob sie diese durch ihre Heirat mit dem Schweizer Bürger [B.X.] verloren hatte. Dies ist ein…