Art. 7 ZStV
Personenstand
1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2 Beurkundet werden:
- a. Geburt;
- b. Findelkind;
- c. Tod;
- d. Tod einer Person mit unbekannter Identität;
- e. Namenserklärung;
- f. Kindesanerkennung;
- g. Bürgerrecht;
- h. … i. Ehe;
- j. Eheauflösung;
- k. Namensänderung;
- l. Kindesverhältnis;
- m. Adoption;
- n. Verschollenerklärung;
- o. Geschlechtsänderung;
- p. … q. Eintragung einer Partnerschaft;
- r. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public5 Zitierungen
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2Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen21.12.2005 · 2 Zitierungen
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Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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