Art. 7 ZStV

Personenstand

1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2 Beurkundet werden:
  1. a. Geburt;
  2. b. Findelkind;
  3. c. Tod;
  4. d. Tod einer Person mit unbekannter Identität;
  5. e. Namenserklärung;
  6. f. Kindesanerkennung;
  7. g. Bürgerrecht;
  8. h. … i. Ehe;
  9. j. Eheauflösung;
  10. k. Namensänderung;
  11. l. Kindesverhältnis;
  12. m. Adoption;
  13. n. Verschollenerklärung;
  14. o. Geschlechtsänderung;
  15. p. … q. Eintragung einer Partnerschaft;
  16. r. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public
    · 14.09.2015 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen
    · 18.12.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.12.2005 · 2 Zitierungen
  • Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)
    · 07.11.2013 · 1 Zitierungen
  • · 10.10.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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