Erwägungen

Am 11. November 2002 ereignete sich auf einer Baustelle in Bern ein Arbeitsunfall, bei dem der Beschwerdegegner, ein Mitarbeiter der [H. AG] , von einer herabfallenden Schalttafel am Kopf getroffen und schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer, Inhaber und Sicherheitsverantwortlicher der [E. AG] , wurde vom Obergericht des Kantons Bern der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde für schuldig befunden. Ihm wurde vorgeworfen, es unterlassen zu haben, einen dritten Mitarbeiter zur Sicherung des Gefahrenbereichs einzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitsverantwortlicher der [E. AG] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und des zwischen der [B. AG] und der [E. AG] abgeschlossenen Massnahmenplans Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (MAG) eine Garantenstellung innehatte. Da eine…