Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Betrugsversuchs, versuchter arglistiger Vermögensschädigung und Irreführung der Rechtspflege verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte bei der Polizei Anzeige erstattet, dass sein Auto entwendet worden sei, und später den Schaden der Versicherungsgesellschaft [V.] gemeldet. Die Versicherungsgesellschaft stellte fest, dass einer der beiden vom Beschwerdeführer abgegebenen Fahrzeugschlüssel nicht zum als gestohlen gemeldeten Wagen passte, und erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug.

Das Bundesgericht hatte in einem früheren Urteil die Sache an das Obergericht zurückgewiesen, um zu klären, ob eine Verurteilung wegen arglistiger Vermögensschädigung in Betracht kommt. Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer daraufhin wegen versuchter arglistiger Vermögensschädigung und Betrugsversuchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Schuldspruch wegen versuchter arglistiger Vermögensschädigung Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gültigen Strafantrags, da die Vollmacht, die die Versicherungsgesellschaft ihrem Rechtsvertreter erteilt hatte, nicht gültig sei, weil einer der Unterzeichner im Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingegangen ist, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung geltend machte und sich gegen die Verurteilungen wegen Betrugsversuchs und wegen Irreführung der Rechtspflege wandte. Das Bundesgericht prüfte lediglich, ob der Schuldspruch wegen versuchter arglistiger Vermögensschädigung Bundesrecht verletzt.

Das…