Sachverhalt

Die Filmart AG (in Konkurs) und die EJK Ostschweiz Immobilien AG (in Liquidation) haben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 Beschwerde eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Anera AG, die Filmart AG, die EJK Ostschweiz Immobilien AG und die Blum Trade AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hatten. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hatte daraufhin den bankenrechtlichen Konkurs über die Anera AG und die Filmart AG eröffnet und die EJK Ostschweiz Immobilien AG und die Blum Trade AG in Liquidation versetzt.

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie keine Publikumseinlagen entgegengenommen und nicht als Gruppe mit der Anera AG gehandelt haben. Die Filmart AG sei nicht überschuldet und die Liquidationen seien unverhältnismässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es hat festgestellt, dass die Anera AG und die Filmart AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben und dass die EJK Ostschweiz Immobilien AG und die Blum Trade AG Teil der Gruppe waren, die diese Tätigkeit ausübte.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Filmart AG überschuldet war und dass die aufsichtsrechtliche Auflösung der Unternehmen nicht unverhältnismässig war. Die finanzielle Lage der EJK Ostschweiz Immobilien AG war nicht klar, weshalb die EBK zu…