Erwägungen
Der in der Schweiz wohnhafte russische Geschäftsmann [A.] befand sich im Februar 2005 aufgrund eines Auslieferungsersuchens Russlands in der Schweiz in Auslieferungshaft. Sein Geschäftspartner [X.] teilte den Behörden mit, ein russischer Staatsanwalt habe ihm in der Schweiz USD 50'000.-- gefordert, damit Russland das Auslieferungsersuchen zurückziehe. Die Bundesanwaltschaft erhob daraufhin Anklage gegen [X.] wegen Irreführung der Rechtspflege.
Das Bundesstrafgericht sprach [X.] zunächst schuldig der Irreführung der Rechtspflege und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Auf Beschwerde von [X.] hob das Bundesgericht dieses Urteil teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
In seinem neuen Urteil sprach das Bundesstrafgericht [X.] erneut der Irreführung der Rechtspflege schuldig und verurteilte ihn wiederum zu einer bedingten Geldstrafe. Gegen dieses Urteil erhob [X.] erneut Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesstrafgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer [X.] behauptete Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfülle. Der angeblich von einem russischen Staatsanwalt geforderte Geldbetrag für den Rückzug des Auslieferungsersuchens stelle weder Bestechung, noch verbotene Handlungen für…