Erwägungen
Der Ehemann [B.] (Beschwerdeführer) und die Ehefrau [K.] (Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 1971 und wurden Eltern einer Tochter und eines Sohnes. Die Ehefrau führte den Haushalt und betreute die Kinder, arbeitete aber auch teilzeit als Näherin/Schneiderin und später im Pflegebereich. Der Ehemann war vollzeitlich berufstätig. Im Jahr 1981 erhielt die Ehefrau von ihrem Vater eine Baulandparzelle, auf der die Familie ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung baute. Im Frühjahr 2002 trennten sich die Ehegatten.
Die Ehefrau klagte 2004 auf Scheidung, der sich der Ehemann nicht widersetzte. Das Landgericht Uri schied die Ehe und regelte die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Der Ehemann focht die Regelung des nachehelichen Unterhalts und die güterrechtliche Auseinandersetzung mit kantonaler Berufung an. Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Berufung teilweise gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des Ehemannes gegen den obergerichtlichen Entscheid. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht die Beweisanträge des Ehemannes zu seinen Ersatzforderungen gegen das Eigengut der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Hausbau zu Recht abgelehnt hat. Die obergerichtliche…